Verordnung
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Art. 4 Quarantäneorganismen
1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen:
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und bezeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |