Verordnung
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Art. 40 Grundsatz
1 Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:
2 Sie können vorsehen, dass einer Ware kein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegen muss, wenn die Ware an nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Schutzgebiet abgegeben wird. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |