Verordnung
|
Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 33
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das Informationen dazu enthält, welche Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen. 2 Überdies gilt Artikel 38 Absätze 2 und 3. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |