Verordnung
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Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
1 Keine Kontrolle und Freigabe durch den EPSD ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt. 2 Als Kontrollnachweise gelten:
36 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16. |