Verordnung
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Art. 49 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
2 Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person. 3 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen. 4 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken. 5 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
6 Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest. 7 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.38 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |