Verordnung
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Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
1 Der EPSD kann Proben entnehmen, um sie auf besonders gefährliche Schadorganismen zu untersuchen. Die Proben kann er selber analysieren oder er kann sie analysieren lassen. 2 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die für die Ware zuständige Person die Ware bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten werden in Rechnung gestellt. |