Verordnung
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Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, so kann der EPSD die Ware zurückweisen oder namentlich folgende Massnahmen anordnen:
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig. |