Verordnung
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Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in der EU weitertransportiert werden, müssen vor der Durchfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat. 2 Zu diesem Zweck sind die Waren vom Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt, beim EPSD anzumelden. Der Dienstleistungsbetrieb muss dem EPSD die für die Kontrolle notwendigen Dokumente, insbesondere Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, Luftfrachtbriefe und phytosanitäre Begleitdokumente, in Papierform oder elektronisch zustellen. 3 Die Waren dürfen erst durchgeführt werden, nachdem der EPSD sie freigegeben hat. 4 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausschliessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden. 5 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht ausgeschlossen werden kann. |