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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 56Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Drittland weitertransportiert werden, dürfen in der Schweiz ohne phytosanitäre Kontrolle umgeladen und weitertransportiert werden, wenn:
a.
der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr befindet; und
b.
die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während der Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.
2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder wenn es stichhaltige Gründe gibt anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen werden.