Verordnung
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Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus. 2 Der Gesuchsteller muss:
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt. 4 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen. |