Verordnung
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Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die aus einem Drittland stammen, die in der Schweiz gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden und die wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus. 2 Der Gesuchsteller muss:
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt. |