Verordnung
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Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
1 Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus. 2 Der EPSD kann damit insbesondere bescheinigen:
3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen. 4 Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügt werden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt. 5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen. |