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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 59Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
1 Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus.
2 Der EPSD kann damit insbesondere bescheinigen:
a.
dass die Ware frei ist von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt;
b.
den Ursprung der Ware: Feld, Produktionsstätte, Produktionsort oder Gebiet;
c.
den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der Ware;
d.
die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der Ware;
e.
die bei Erzeugung und Verarbeitung der Ware angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.
3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen.
4 Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügt werden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.
5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen.