Verordnung
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Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden. 2 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und welche weiteren Waren ein Pflanzenpass erforderlich ist. 3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |