Verordnung
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Art. 62 Ausnahmebewilligung 42
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen. 2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |