Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 65Grundsatz
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr bescheinigt, dass die eingeführte Ware:
a.
frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;
b.
die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen bei spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Art. 29) erfüllt;
c.
die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2, 34 oder 40 Absatz 1 erfüllt; und
d.
soweit notwendig den Massnahmen unterzogen wurde, die das zuständige Bundesamt gestützt auf die Artikel 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegt hat.