Verordnung
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Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr muss dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 1 entsprechen. 2 Wird eine Ware mit einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr in die Schweiz eingeführt, so muss dieses dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entsprechen. |