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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 67Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
1 In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» muss angegeben werden, welche Voraussetzung erfüllt wird, wenn nach Artikel 22, 23, 29 Absatz 5, 33 Absatz 2, 36 Absatz 1 oder 40 Absatz 1 mehrere Optionen für diese Voraussetzungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe hat den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Voraussetzung zu enthalten.
2 Für Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, dessen Massnahmen das zuständige Bundesamt als gleichwertig anerkannt hat (Art. 34), muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» bestätigt werden, dass die Waren diesen Massnahmen unterzogen wurden.