Verordnung
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Art. 75
1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben. 2 Er muss enthalten:
3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199845 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten:
4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:
5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest. 6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn:
7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt. 45 SR 916.151 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |