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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 75
1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben.
2 Er muss enthalten:
a.
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 1, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
b.
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 2, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199845 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten:
a.
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 3, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
b.
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 4, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:
a.
deutlich lesbar ist und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sind;
b.
sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheidet.
5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest.
6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn:
sie für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig sind, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; und
b.
von ihnen keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen ausgeht.
7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt.