Verordnung
|
Art. 75a
1 Das WBF und das UVEK können vorsehen, dass für bestimmte Waren, mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz, insbesondere bei der Einfuhr, beim Inverkehrbringen und beim Verlassen eines abgegrenzten Gebietes nach Artikel 15 bestätigt werden muss, dass bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und der Verbreitung von Quarantäneorganismen umgesetzt worden sind. 2 Sie legen fest, für welche Waren welche Massnahmen umgesetzt werden müssen. 3 Sie legen zudem die formalen Anforderungen an die Atteste fest. 4 Sie können zudem die Zulassung von Betrieben regeln, die Atteste ausstellen. |