Verordnung
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Art. 77 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen. 2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer. 3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich:48
4 Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c anzueignen.49 5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.50 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |