Verordnung
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Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen
1 Zugelassene Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstellen. 2 Der EPSD anerkennt einen Risikomanagementplan, wenn dieser Massnahmen vorsieht, die zur Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 80 und 84 zweckdienlich sind, und Folgendes beinhaltet:
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