Verordnung
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Art. 80 Allgemeine Pflichten
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen ermitteln, welche Punkte in ihren Betriebsabläufen ein phytosanitäres Risiko darstellen. Sie müssen die Punkte überwachen. 2 Sie müssen über die Ermittlung und über die Überwachung der Punkte nach Absatz 1 Aufzeichnungen führen und diese während mindestens drei Jahren aufbewahren. 2bis Sie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens von besonders gefährlichen Schadorganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen.51 3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:
4 Betriebe, welche Waren nach Artikel 60 produzieren, in Verkehr bringen und für diese einen Pflanzenpass ausstellen, müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten und die dort produzierten Waren melden. 5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.53 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). 53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |