Verordnung
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Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren
1 Zugelassene Betriebe müssen über Systeme oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit der Waren verfügen, anhand derer sie den Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen ihren Betriebsstätten nachvollziehen können. 2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen. |