Verordnung
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Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
1 Zugelassene Betriebe müssen die Ware, für die ein Pflanzenpass ausgestellt werden soll, zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entsprechend untersuchen. 2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen. 3 Die Untersuchung muss mindestens visuell durchgeführt werden und auch das Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen. 4 Die Ergebnisse der Untersuchung muss aufgezeichnet und mindestens während drei Jahren aufbewahrt werden. 5 Das WBF und das UVEK können Vorschriften betreffend die visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen. |