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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 84Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
1 Zugelassene Betriebe müssen die Ware, für die ein Pflanzenpass ausgestellt werden soll, zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entsprechend untersuchen.
2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen.
3 Die Untersuchung muss mindestens visuell durchgeführt werden und auch das Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen.
4 Die Ergebnisse der Untersuchung muss aufgezeichnet und mindestens während drei Jahren aufbewahrt werden.
5 Das WBF und das UVEK können Vorschriften betreffend die visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.