Verordnung
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Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses
1 Der Empfänger einer Ware muss den Pflanzenpass entfernen, wenn er feststellt, dass die erhaltene Ware eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt. 2 Er muss die Nichtkonformität dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, melden. 3 Ist der Empfänger ein zugelassener Betrieb, so muss er den entfernten Pflanzenpass oder die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass sowie die Begründung für die Entfernung mindestens drei Jahre lang aufbewahren. |