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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 88Entfernen des Pflanzenpasses
1 Der Empfänger einer Ware muss den Pflanzenpass entfernen, wenn er feststellt, dass die erhaltene Ware eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt.
2 Er muss die Nichtkonformität dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, melden.
3 Ist der Empfänger ein zugelassener Betrieb, so muss er den entfernten Pflanzenpass oder die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass sowie die Begründung für die Entfernung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.