Verordnung
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Art. 90 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen. 2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer. 3 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz sowie von Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb:
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