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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 90Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen.
2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
3 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz sowie von Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb:
a.
über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen; und
b.
über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.