Verordnung
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Art. 92 Grundsatz
1 Betriebe, die für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz zugelassen sind, dürfen nur behandeln beziehungsweise markieren:
2 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsmaterial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 ISPM15 unterzogen wurden. 3 Die Markierung muss nach Anhang 2 ISPM15 angebracht werden. |