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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 92Grundsatz
1 Betriebe, die für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz zugelassen sind, dürfen nur behandeln beziehungsweise markieren:
a.
Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach dem ISPM15;
b.
Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenständen aus Holz, die innerhalb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung oder die Markierung nach Artikel 22, 23, 36 oder 40 vorgeschrieben ist.
2 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsmaterial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 ISPM15 unterzogen wurden.
3 Die Markierung muss nach Anhang 2 ISPM15 angebracht werden.