Verordnung
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Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz
1 Zugelassene Betriebe dürfen nur Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 92 versehen ist, reparieren. 2 Für die Reparatur darf nur Material verwendet werden, das nach dem ISPM15 behandelt wurde. 3 Das für die Reparatur verwendete Material muss markiert werden. 4 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft vom Verpackungsmaterial aus Holz entfernt. 5 Das WBF und das UVEK können Anforderungen an das Material, die Behandlung und die Markierung bei Reparaturen festlegen. Sie berücksichtigen internationale Standards, insbesondere den ISPM15. |