Verordnung
|
Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 16, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.60 2 Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellernicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195861 bleiben vorbehalten. 3 Gesuche um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, beim BLW einzureichen und zu begründen. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). 61 SR 170.32 |