Verordnung
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Art. 97 Abgeltungen an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind.62 2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten, wenn:
3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. 4 Das WBF legt das Verfahren für die Gesuchstellung fest sowie welche Kosten vom Bund anerkannt werden. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |