Verordnung
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Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK
1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden. 2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden. 3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung. |