Verordnung
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Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme 16
1 Hat das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 Buchstabe a ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen festgelegt, so kann es, sofern eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen. 2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756). |