Verordnung
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Art. 12 Information der Öffentlichkeit
Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über die Massnahmen, die ergriffen wurden und noch ergriffen werden. |