Verordnung
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Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
1 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:
2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen. 3 Er ermittelt so schnell wie möglich, gegebenenfalls zusammen mit dem EPSD, die Quelle des Auftretens des Quarantäneorganismus und klärt insbesondere ab, ob:
4 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig. 5 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. |