Verordnung
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Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so legt der zuständige kantonale Dienst einen Zeitplan zur Umsetzung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen fest. |