Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)


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Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen

Wird das Auf­tre­ten ei­nes prio­ri­tär zu be­han­deln­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so legt der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst einen Zeit­plan zur Um­set­zung der fest­ge­leg­ten Til­gungs- oder Ein­däm­mungs­mass­nah­men fest.

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