Verordnung
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Art. 15 Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen 19
1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt so schnell wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone. 2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet. 3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn:
4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |
