Verordnung
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Art. 16 Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen 20
1 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone die Befallszonen und die dazugehörigen Pufferzonen ab. 2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet. 3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der Organismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone geeignete Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen. 4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). |