Verordnung
|
Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes
Wird in einem Schutzgebiet das Auftreten des betreffenden Organismus festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst so schnell wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach der Feststellung des Auftretens, ein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausscheiden und Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 ergreifen. |