Verordnung
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Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
1 Keine Kontrolle und Freigabe durch den EPSD ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt. 2 Als Kontrollnachweise gelten:
40 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten («IMSOC-Verordnung»), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547, ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701). |