Verordnung
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Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
1 Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim EPSD an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich oder des Flughafens Genf angemeldet werden. Das BLW bestimmt die Zeiten, zu denen die Waren kontrolliert werden. 2 Der EPSD kann die phytosanitäre Kontrolle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)42 an einem anderen geeigneten Ort vornehmen. 42 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |