Verordnung
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Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD gibt Waren, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage aufbewahrt werden, frei, wenn er feststellt, dass sie frei sind von:
2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder einem potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage bewilligen. 3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen. |