Verordnung
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Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Drittland weitertransportiert werden, dürfen in der Schweiz ohne phytosanitäre Kontrolle umgeladen und weitertransportiert werden, wenn:
2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder wenn es stichhaltige Gründe gibt anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen werden. |