Verordnung
|
Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten 44
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |