Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)


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Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern 47

Der Pflan­zen­pass für das In­ver­kehr­brin­gen von pflan­zen­pass­pflich­ti­gen Wa­ren, die aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt wer­den oder nach Ar­ti­kel 55 bei der Durch­fuhr zu kon­trol­lie­ren sind, wird vom EPSD aus­ge­stellt, wenn er fest­ge­stellt hat, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Pflan­zen­pass er­füllt sind.

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

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