Verordnung
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Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern 47
Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden oder nach Artikel 55 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird vom EPSD ausgestellt, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |